Fragen Baurecht
Die nachstehenden Ausführungen beschränken sich auf Einzelfragen zur Rechtslage im Kanton Zürich. Für allfällige Folgen fehlerhafter Angaben in den Ausführungen wird keine juristische Verantwortung und keine Haftung übernommen.
Schattenwurf
Volumen
Denkmalpflege
Dauer Baurekursverfahren
Pflanzabstände
Schattenwurf
Frage: Der vom Nachbarn geplante Neubau führt zu einem Wertverlust meiner Liegenschaft, da ich mit Schattenwurf rechnen muss. Muss ich diesen Schattenwurf hinnehmen?
Das Baurecht des Kantons Zürich kennt keine Vorschrift, die es erlaubt, ein Bauvorhaben allein deshalb zu verweigern oder in seinem Umfang zu reduzieren, weil es Schatten wirft oder einem Nachbarn Licht entzieht. Der Schutz vor Lichtentzug und Schattenwurf wird nur indirekt durch die Vorschriften über die Abstände, die Geschosszahl, die Gebäudelänge, die Gebäudebreite etc. gewährleistet (BEZ 1990 Nr. 28). Prüfen Sie deshalb, ob beim geplanten Bauvorhaben die primären Baubeschränkungsnormen (Abstände, Gebäudehöhe etc.) eingehalten sind. Handelt es sich beim geplanten Gebäude um ein Hochhaus (Gebäudehöhe = mehr als 25 m), sieht die Lage anders aus. Diesfalls existieren Gesetzesbestimmungen, die vor Schattenwurf schützen (§ 284 PBG).
Volumen
Frage: Das auf dem Nachbargrundstück geplante Gebäude ist um einiges grösser als die Häuser im Quartier. Kann ich das Bauvorhaben mit einem Baurekurs verhindern?
Prüfen Sie als Erstes, ob die primären Baubeschränkungsnormen (Abstände, Gebäudehöhe etc.) eingehalten sind. Sind die primären Baubeschränkungsnormen eingehalten, könnte höchstens aus Gründen der Einordnung (= Gestaltung, § 238 PBG) eine Volumenreduktion erwirkt werden. Gemäss Rechtsprechung ist ein Volumenverzicht aus Gründen der Einordnung nur möglich, wenn triftige Gründe dafür vorliegen (Bsp. überdurchschnittliche Qualität der bestehenden Überbauung).
Falls Sie in Erwägung ziehen, einen Baurekurs gegen das nachbarliche Bauvorhaben zu erheben, müssen Sie innert 20 Tagen seit der Publikation des Bauvorhabens im amtlichen Publikationsorgan der Gemeinde bzw. kantonalen Amtsblatt die Zustellung des baurechtlichen Entscheids bei der Baubehörde verlangen (§ 315 PBG) . Wer nicht rechtzeitig den baurechtlichen Entscheid verlangt, hat das Rekursrecht verwirkt (§ 316 PBG).
Denkmalpflege
Frage: Ich interessiere mich für den Kauf eines Hauses mit Baujahr 1900. Das Haus befindet sich in einem guten baulichen Zustand. Die Grundrissstruktur sowie einige Ausstattungselemente (Kachelofen etc.) aus der Erbauungszeit sind noch erhalten. Ich plane, drei Lukarnen zu erstellen, die Fenster zu vergrössern, den alten Kachelofen zu entfernen und einzelne Wände im Gebäudeinnern heraus zu nehmen, da die Zimmer ziemlich klein sind. Die Vorschriften der Bau- und Zonenordnung sowie des Planungs- und Baugesetzes sind eingehalten. Muss ich sonst noch etwas beachten?
Aufgrund des Alters des Gebäudes könnte das Gebäude denkmalgeschützt sein, entweder kommunal oder überkommunal. Möglicherweise wurde es bereits formell mittels Verfügung oder Vertrag unter Denkmalschutz gestellt. In diesem Fall gibt der Unterschutzstellungsvertrag bzw. die Unterschutzstellungsverfügung Aufschluss über die baulichen Möglichkeiten. Vielfach steht in der Schutzverfügung, ob die Erstellung von Lukarnen möglich ist. Auch gibt die Verfügung Auskunft darüber, welche Ausstattungselemente (Kachelofen etc.) zu erhalten sind. Falls keine formelle Unterschutzstellung erfolgt ist, besteht die Möglichkeit, dass das Gebäude im Denkmalschutzinventar aufgeführt ist. Dies bedeutet, dass es sich um ein potentiell schutzwürdiges Gebäude handelt, eine formelle Unterschutzstellung jedoch noch nicht erfolgt ist. Auch Inventarobjekte dürfen nicht beliebig verändert werden. Hier muss zuerst noch eine Schutzabklärung erfolgen. Im Rahmen der Schutzabklärung wird seitens Gemeinde/Kanton geprüft, ob das Gebäude schützenswert ist und wenn ja, was erhalten werden muss.
Der GIS Browser des Kantons Zürich gibt Auskunft über die überkommunalen Inventar- und Schutzobjekte. Bei grösseren Gemeinden wie Winterthur und Zürich können Sie über das Internet abfragen, welche Häuser kommunal denkmalgeschützt sind (Browser Stadt Zürich, Baudenkmäler Winterthur). Aber Vorsicht! Auch wenn ein Gebäude in der Karte/Liste nicht als Schutzobjekt gekennzeichnet ist, bedeutet das nicht zwingend, dass es sich nicht um ein Schutzobjekt handelt. Kontaktieren Sie bei Verdacht auf Denkmalschutzobjekt in jedem Fall die kommunale Denkmalpflege, um böse Überraschungen zu vermeiden!
Dauer Baurekursverfahren
Frage: Mein Nachbar hat gegen mein Bauvorhaben Rekurs beim Baurekursgericht erhoben. Wie lange dauert das Verfahren vor Baurekursgericht?
Das Verfahren vor Baurekursgericht dauert ca. 6 Monate. Danach ist ein Weiterzug ans Verwaltungsgericht und ans Bundesgericht möglich. Die meisten Verfahren enden auf Stufe Baurekursgericht.
Merkblatt Fristen Baurekursgericht
Pflanzabstände (Einführungsgesetz ZGB)
Frage: Mich stört es, dass mein Nachbar in meinen Garten sieht. Gerne würde ich eine 2 m hohe Thujahecke entlang der Grenze pflanzen. Ist das möglich?
Die Pflanzabstände sind im Einführungsgesetz zum ZGB (§ 169 ff. EG ZGB) geregelt. Der Abstand einer Grünhecke zum Nachbargrundstück muss im Minimum die Hälfte der Heckenhöhe betragen. Unabhängig von der Höhe muss ein Minimalabstand von 60 cm eingehalten sein (§ 177 EG ZGB).
Die 2 m hohe Thujahecke darf nicht auf die Grenze gepflanzt werden, sondern muss einen Abstand von 1 m zum Nachbargrundstück aufweisen. Nur wenn der Nachbar mit der Hecke einverstanden ist (schriftliches Einverständnis empfehlenswert), kann die Hecke auf die Grenze gepflanzt werden. Hinweis: Eine Grünhecke von 1 m Höhe muss einen Abstand von 60 cm zum Nachbargrundstück aufweisen (Minimalabstand).
Streitigkeiten betreffend Pflanzabstände betreffen Zivilrecht und fallen in den Zuständigkeitsbereich der Zivilgerichte.
Claudia Kolb | Rechtsanwältin |Talackerstrasse 9 | 8610 Uster | 079 199 26 48 | claudia.kolb@kolb-legal.com